Allgemeine Geschäftsbedingungen

I . Auftragsabwicklung

Unsere Pflicht zur Durchführung eines Auftrages beginnt erst, wenn die zur Auftragsabwicklung notwendigen und sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Falls uns aus Gründen der Montage, Mess- oder Abrechnungstechnik, die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen unmöglich oder unzumutbar erscheint, steht uns das Recht zum Rücktritt zu.

Annulliert der Auftraggeber einen Auftrag, so hat er zur Abgeltung entstandener Kosten, eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt bei Verkaufs- und Mietaufträgen, je nach Zeitaufwand, bis zu 30 % der Auftragssumme, bei Aufträgen für den Abrechnungsdienst, die nicht mit einem Verkauf verbunden sind, 50 % einer jährlichen Abrechnungsgebühr, ohne dass damit der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird. Bei Mietaufträgen ist die Basis für die Ermittlung der Auftragssumme der dem Mietpreis entsprechende Verkaufspreis.

Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen behalten wir uns vor, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

Ersatz – und Nachlieferungen werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.

Bei bauseits durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind unsere Einbauvorschriften zu beachten. Andernfalls haften wir nicht für daraus sich ergebende Mängel und Schäden. Entstehen Beschädigungen als Folge von Materialermüdung oder natürlicher Abnutzung an Heizkörpern und Leitungen, so haften wir nicht dafür.

Soweit Geräte der Eichpflicht unterliegen ist der Auftraggeber verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Die Geräte bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Nebenforderungen unser Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Auftraggeber bis dahin untersagt. Werden die Geräte allein oder mit anderen Leistungen von dem Auftraggeber an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung an uns ab. Auf unser Verlangen gibt der Auftraggeber die
Abtretung dem Drittschuldner bekannt, erteilt uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt die Unterlagen aus.

II. Gewährleistung

Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware mitzuteilen.

Für nicht sofort erkennbare Mängel an gelieferten Geräten leisten wir Gewähr auf die Dauer von 12 Monaten vom Versandtag gerechnet, sofern bei den Geräten unsere Originalplombe nicht verletzt ist und der Auftraggeber nicht bereits Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder veranlasst hat. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Auftraggeber bei Geräten, die eine technische Abnahme erfordern, auf diese verzichtet hat.

Unsere Gewährleistung erstreckt sich in jedem Fall nur auf Änderung, Ausbesserung oder kostenlosen Ersatz aller nachweislich durch Mängel im Material, in der Fabrikation oder bei der Montage unbrauchbar gewordener Teile. Kommen wir unserer Verpflichtung auf Behebung der Mängel nicht nach, so hat der
Auftraggeber das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen; dies gilt auch, wenn ein Fehlschlagen der uns obliegenden Nachbesserung vorliegt.

Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind alle Schäden, die durch Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Betriebs- und Behandlungsvorschriften, unsachgemäße Behandlung, Beschädigung infolge Überschreitens der festgelegten Betriebswerte, natürliche Abnutzung, abnormale Beschaffenheit des Wassers bzw. nachträgliche Änderung seiner Beschaffenheit, Eindringen von Fremdkörpern Verschlammung oder Verschmutzung, Abrosten durch chemische, elektrische oder unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände entstanden sind.

Schadenersatzansprüche gegen uns, sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen; eine etwaige Haftung unsererseits beschränkt sich auf die Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, dem Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften. Bei leichter Fahrlässigkeit wird nur gehaftet, sofern auf Grund der Verletzung einer wesentlichen Pflicht der Vertragszweck gefährdet ist, und zwar auf den bei Vertragsabschluss typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

III. Ablese- und Abrechnungsdienst

Der Abrechnungsdienst kann erst aufgenommen werden, wenn die Hausverwaltung alle hierfür benötigten Angaben zur Verfügung gestellt hat. Für ihre Richtigkeit ist die Hausverwaltung verantwortlich.

Für die Aufnahme in den Abrechnungsdienst berechnen wir für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Preise.

Für die Ablesung müssen die Geräte frei zugänglich sein. Der Ablesetermin wird durch die Firma MobilMess in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Änderungen der Anzahl oder Leistungen von Heizkörpern und Wasserzapfstellen sowie sonstige Veränderungen, die die Durchführung der Abrechnung beeinflussen, sind der Firma MobilMess unverzüglich bekannt zu geben. Reparaturen, bei denen der Stand der Messflüssigkeit verändert werden könnte, sind rechtzeitig vor Beginn mitzuteilen. Für die von uns daraufhin zu erbringende Leistungen berechnen wir, die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Preise.

Für den Austausch von Geräten, die der Eichpflicht unterliegen und für die kein Miet- bzw. Wartungsvertrag besteht, ist die Hausverwaltung verantwortlich, auch wenn die Ablesung durch die Firma MobilMess durchgeführt wird.

Vor Beginn des turnusmäßigen Ablese- und Abrechnungsdienstes liefern wir der Hausverwaltung – sofern kein Datenträger-Austausch vereinbart ist – die Heizkostenaufstellung und Abnehmer-/Nutzerliste. Die Rückgabe dieser Formulare, bzw. der vereinbarten Datensätze, mit verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Abnehmerverhältnissen ist Voraussetzung für die Durchführung des Abrechnungsdienstes.
Kann eine Ablesung nicht durchgeführt werden, erfolgt eine Verbrauchsschätzung gemäß Heizkostenverordnung und anerkannter Regeln.

Für Verbrauchsfestlegungen bei Sonderheizkörpern oder anderen Wärmequellen, deren Verbrauch mit Heizkostenverteilern nicht zu ermitteln ist, werden von uns Kosten in Rechnung gestellt.

Vor Weiterleitung der Einzelabrechnung an die Wohnungsinhaber hat die Hausverwaltung zu prüfen, ob die von ihr vorgegebenen Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Abnehmerverhältnissen richtig und vollständig sind.

Für Berichtigungen, die in Folge fehlerhafter Angaben der Hausverwaltung notwendig werden, sind die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Preise zu zahlen.

Liegen uns die zur Durchführung der Abrechnung notwendigen Angaben der Hausverwaltung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Ablesung bzw. nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraumes nicht vor, so berechnen wir die vollen Kundendienstpreise.

Der Ablese- und Abrechnungsdienst ist spätestens drei Monate vor Beendigung des laufenden Abrechnungszeitraumes mit Wirkung für den folgenden Abrechnungszeitraum kündbar. Für nicht fristgerecht eingegangene Kündigungen berechnen wir unsere zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Preise. Kündigungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mit Beendigung des Ablese- und Abrechnungsdienstes endet unsere Verpflichtung, Lieferungen und Leistungen zu erbringen.

Für die Wiederaufnahme einer gekündigten Abrechnungseinheit in den Ablese- und Abrechnungsdienst berechnen wir die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Preise.

Wir halten die Abrechnungsunterlagen und –daten zwei Jahre ab Abrechnungsdatum zur Verfügung.

IV. Allgemeines

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zahlbar. Schecks und Wechsel werden nur zahlungs- nicht erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst mit den vollständigen Einlösung als Rechnungsausgleich. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen einer Gegenforderung des Auftraggebers aus einem anderen Vertragsverhältnisses ist nur zulässig, wenn diese Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.

Wir gehen von Ihrem Einverständnis aus, dass wir die von Ihnen mitgeteilten Daten speichern.

Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürften zu Beweiszwecken der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden
nicht getroffen. Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die grundsätzliche Rechtsgültigkeit der übrigen Punkte. Vielmehr ist der unwirksame Passus übereinstimmend durch einen solchen zu ersetzen, der dem ursprünglichen von Sinn und Inhalt her am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Vollkaufleuten ist Murrhardt als Firmensitz.

MobilMess Scheerer GmbH
Brennäckerstrasse 35
71540 Murrhardt